Sittenwidrig: Lebenspartner haftet nicht mit
Bei Banken war es bislang gängige Praxis: Der Lebenspartner des Kreditnehmers musste insbesondere bei größeren Darlehen durch eine Unterschrift unter den Kreditvertrag in die Mit-Haftung treten. Kann der Kreditnehmer dann seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, wendet sich die Bank an den Lebensgefährten – bislang. Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte den Banken diese Art des Risikomanagements erschweren.
Die Richter urteilten, dass die Mit-Haftung des Darlehensvertrages dann unwirksam ist, wenn der Lebensgefährte kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse an dem Kredit besitzt. Im verhandelten Fall war die Ehefrau eines Kreditnehmers in Mit-Haftung getreten.
Der Kredit war für eine Eigentumswohnung bestimmt, die ausschließlich dem Ehemann gehörte. Die Frau selbst war zum Zeitpunkt ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag aus eigener Kraft nicht einmal in der Lage, die anfallenden Zinsen zu begleichen. Der BGH erklärte die Mit-Haftungsklausel deshalb nicht nur für unwirksam. Er befand zudem, dass die Praxis der Bank sittenwidrig sei, weil die Lebensgefährtin durch das Darlehen in unzumutbarem Ausmaß überfordert sei.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 05.08.2009 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 05.08.2009
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Schlagwörter: Kreditverträge, BGH, Mit-Haftung Lebenspartner, Mit-Haftungsklausel, sittenwidrige Praxis der Bank
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