Kreditverkauf: Auch Sparkassen dürfen mitmachen
Sparkassen sind dazu berechtigt, ihre Forderungen aus Krediten an Privatkunden an Finanzinvestoren zu verkaufen. Das entschied in einem Urteil der Bundesgerichtshof. Ein Ehepaar aus Schleswig-Holstein hatte seine Stadtsparkasse verklagt, weil diese ihr Darlehen zusammen mit anderen Krediten veräußert hatte. Der BGH entschied nun, dass diese Vorgehensweise rechtens ist und auch nicht gegen das Bankgeheimnis verstößt. Die Richter begründeten ihr Urteil mit einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1997.
Die Sparkasse der Kläger hatte eine Hypothekenfinanzierung gekündigt, nachdem Zahlungsstörungen aufgetreten waren. Die Forderung aus dem Kreditvertrag wurde verkauft. Dagegen wollten sich die Kläger zur Wehr setzen und argumentierten unter anderem mit dem Verbot der Weitergabe von Informationen zu Kundenverhältnissen. Sparkassen verkaufen regelmäßig Kredite, bei denen Zahlungsstörungen auftreten, an Finanzinvestoren. Diese erwerben eine Vielzahl von Forderungen aus Darlehensverträgen mit einem Abschlag und versuchen dann selbst, die offenen Forderungen einzutreiben.
Viele Kreditnehmer haben Angst vor dem Verkauf ihrer Darlehen und fürchten, dass Finanzinvestoren schnell auf eine zwangsweise Veräußerung der Immobilie hinwirken. Von Kreditverkäufen sind in Deutschland sowohl bei den Sparkassen als auch bei den meisten Privatbanken nur Darlehen, bei denen Zahlungsstörungen auftreten. Kreditnehmer, die ihre Raten pünktlich bezahlen, haben somit nicht zu befürchten.
Der Gesetzgeber hat die Rechte der Kunden im Fall von Kreditveräußerungen durch die Bank im letzten Jahr gestärkt. Das Risikobegrenzungsgesetzt besagt, dass der Kreditnehmer von dem Verkauf informiert werden muss. Zudem ist auch die Kündigung nicht mehr ganz so einfach möglich. Eine Kreditkündigung seitens der Bank ist nur dann rechtens, wenn der Kreditnehmer zugleich mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten und 2,5 Prozent des Kredit-Nennbetrages in Verzug ist.
Gerät ein Kreditnehmer mit den laufenden Raten in Vollzug, ist bei einem Finanzinvestor ebenso mit einer Kündigung des Kredites zu rechnen wie bei der Hausbank. Im schlimmsten Fall folgt dann die Zwangsvollstreckung inklusive der Verwertung des Hauses. Kreditnehmer sollten deshalb so schnell wie möglich das Gespräch mit der Bank suchen, wenn sich ein finanzieller Engpass abzeichnet. Gerade bei nachweislich kurzzeitigen Schwierigkeiten kann eine Stundung oft helfen. Sind Eigentümer dauerhaft überlastet, ist eine Veräußerung auf eigene Faust die bessere Wahl, weil sich so höhere Preise erzielen lassen als bei einer Zwangsvollstreckung.
Es besteht auch die Möglichkeit, mit der Bank eine Abtretungsausschlussklausel zu vereinbaren. Mit dieser verzichtet die Bank auf die Veräußerung des Darlehens. In der Regel lassen sich Kreditinstitute diesen Zusatz allerdings mit einem Aufschlag auf den Zinssatz vergüten.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 28.10.2009 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 28.10.2009
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Schlagwörter: Kreditverkauf, Sparkassen, Hypothekenfinanzierung gekündigt, Zahlungsstörungen, Verkauf Finanzinvestoren
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