Vom Kredit selbst profitiert: Gericht stuft Ehefrau als Darlehensnehmerin ein
Das Landgericht Coburg hat ein für Geschiedene bedeutendes Urteil gesprochen. Nimmt ein Ehepaar gemeinsam einen Kredit auf, von dem beide profitieren, sind auch im Fall einer späteren Scheidung beide Kreditnehmer als Darlehensnehmer und nicht etwa nur als Mithaftende oder Bürgen einzustufen. Das gilt nach Ansicht der Richter auch dann, wenn einer der Eheleute zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht einmal die Zinsen hätte zahlen können.
Im verhandelten Fall hatten zwei Eheleute gemeinsam einen Kredit in Höhe von 52.000 DM aufgenommen. Mit dem Kredit wurde eine Beteiligung finanziert, an der beide Kreditnehmer berechtigt waren. Nach der Scheidung und der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen den Ehemann forderte die Bank die offene Restschuld in Höhe von 23.000 Euro von der Ehefrau ein.
Diese wies die Forderung zurück und gab an, den Kredit nur aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Mann unterschrieben zu haben. Ihrer Ansicht nach war der Kreditvertrag nichtig, weil sie selbst mit dem Darlehen wirtschaftlich überfordert war. Eigener Darstellung nach hätte sie zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nicht einmal die anfallenden Zinsen für den Kredit zahlen können.
Die Richter folgten der Argumentation nicht und stellten klar, dass es sich um einen rechtswirksamen Darlehensvertrag gehandelt habe. Die Ehefrau habe selbst von der Kreditaufnahme profitiert, da sie Miteigentümerin der Beteiligung war, die mit dem Darlehen finanziert wurde. Sie sei deshalb nicht als Bürge, sondern als Kreditnehmerin einzustufen. Die Frage der finanziellen Überforderung sei nicht relevant.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 15.11.2010 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 15.11.2010
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Schlagwörter: Kredit, Darlehen, Ehefrau, Kreditaufnahme
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