Ein halbes Jahr danach: Verbraucherkreditrichtlinie in der Kritik
Seit Juni 2010 gelten für Verbraucherkredite strengere Regeln. Kündigungsfristen wurden abgeschafft und Vorfälligkeitsentschädigungen gesetzlich gedeckelt. Banken müssen bei werblichen Angeboten repräsentative Zinssätze angeben und die Sollzinsen von Dispositionskrediten an einen Referenzzinssatz koppeln. In der Praxis profitieren Verbraucher jedoch nur wenig - vieles ist sogar schlechter geworden.
Ein zentraler Ansatzpunkt der neuen Gesetzgebung betraf die so genannte Lockvogeltaktik bei Kreditwerbung. Die Politik wollte eine gängige Praxis unterbinden, bei der Banken mit augenscheinlich sehr niedrigen Zinssätzen werben, die in der Praxis jedoch allenfalls ein kleiner Bruchteil der Kreditnehmer erhält. Deshalb wurde die Angabe eines so genannten repräsentativen Zinssatzes angegeben. Dabei soll es sich um einen Zinssatz handeln, den zwei Drittel der Kunden auch tatsächlich erhalten.
Geändert hat das wenig: Der repräsentative Zinssatz hat zwar Einzug ins Dickicht des Kleingedruckten gefunden. Geworben wird jedoch auch weiter mit Lockzinsen. Oft hilft der repräsentative Zinssatz Interessenten auch wenig. Der 2/3-Zins wird oft als Zinsobergrenze angegeben, unter die 2/3 der Kunden fallen.
Der Durchschnittskunde (so er sich als solcher sicher einschätzen kann) weiß dann zwar, wie hoch sein Zinssatz maximal ausfallen wird. Über die exakte Höhe erfährt er dennoch nichts - lediglich die Spanne der möglichen Effektivzinssätze wird etwas eingeschränkt. Ein kleiner Vorteil der neuen Richtlinie ist aus Sicht von Verbrauchern die Angabe der Bandbreite der Sollzinsen. Sie bietet zwar auch nur wage Orientierung - aber immerhin die gibt es.
Ein weiteres Anliegen der Richtlinie war es, die Kosten im Fall einer vorzeitigen Kündigung bzw. bei Sondertilgungen zu reduzieren. Dieser Versuch kann als gescheitert erklärt werden. Was eine Kündigung kostet, liegt mehr denn je im Ermessen der Bank. Tendenziell sind Kündigungen sogar teurer geworden.
Das ist auf mehrere Ursachen zurückzuführen. Zum einen haben viele Banken die Bearbeitungsgebühr ihrer Darlehen erhöht. Die Gebühr wird anfänglich belastet und im Fall einer Kündigung nicht zurückerstattet. In einigen Fällen bestehen die Kosten von Ratenkrediten zum überwiegenden Teil aus Gebühren.
Eine weitere Ursache ist die kreative (und zum Teil recht dreiste) Auslegung des Gesetzes durch einige Banken. Zwar beschränken die Institute die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung auf 1 Prozent des Ablösesaldos, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat. Zusätzlich berechnen sie aber Gebühren, die die Kündigung verteuern. Zwar ist es möglich, dass die Rechtsprechung diesem Vorgehen einen Riegel vorschiebt. Bis dahin kann es jedoch noch Jahre dauern.
Ein regelrechter Fauxpas ist dem Gesetzgeber bei den neuen Regeln für Dispositionskredite unterlaufen. Die Sollzinsen von Kontokorrentkrediten müssen mittlerweile an einen Referenzzinssatz gebunden werden. Das soll willkürlichen Zinserhöhungen durch Banken einen Riegel vorschieben. Einen aus Sicht der Verbraucher schlechteren Zeitpunkt hätte sich die Politik dafür nicht aussuchen können. Die Kopplung wurde ausgerechnet vorgenommen, als die Zinsen am Geldmarkt auf einem historischen Tiefstand notierten. Das macht es den Banken leicht, ihre rekordverdächtigen Gewinnmargen zu zementieren.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 10.01.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 10.01.2011
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Schlagwörter: Kredite, Verbraucherkreditrichtlinie, Preisangabenverordnung, Kritik
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