Pflegebedürftige Eltern: Kreditraten erhöhen Selbstbehalt der Kinder
Laufende Kreditraten erhöhen den Selbstbehalt für Berufstätige, die Pflegekosten ihrer Eltern bezahlen müssen. Die Raten für einen Kredit können vollständig vom relevanten Einkommen abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass der Kredit vor der Feststellung der Zahlungspflicht aufgenommen wurde.
Kinder sind grundsätzlich verpflichtet, für die Pflegekosten ihrer Eltern aufzukommen, wenn deren Einkommen und Vermögen dazu nicht ausreicht und keine volle Deckung der Kosten durch eine Versicherung gewährleistet ist. Reicht das Geld im Fall der Pflegebedürftigkeit nicht aus, übernimmt zunächst das Sozialamt die anfallenden Kosten. Diese holt es sich von den Kindern der Pflegebedürftigen jedoch zurück. Es gilt jedoch ein Selbstbehalt in Höhe von 1500 Euro für Alleinstehende, der um verschiedene Abzüge gekürzt werden kann.
Neben den Raten für einen Verbraucherkredit kann auch der Kapitaldienst im Rahmen einer Immobilienfinanzierung vom Einkommen in der Regel abgezogen werden. Wird die Immobilie selbst genutzt, wird das Sozialamt die ersparte Miete dem Einkommen zurechnen. In der Regel sind die laufenden Raten eines Immobilienkredits jedoch höher als die Kaltmiete einer vergleichbaren Immobilie, so dass Eigentümer besser gestellt sind.
Wird eine Immobilie vermietet, werden die Einnahmen gegen die Ausgaben verrechnet. Die Differenz wird dem Einkommen zugeschlagen bzw. davon abgezogen. Eine selbstgenutzte Immobilie muss für die Pflegekosten der Eltern nicht verwertet und auch nicht beliehen werden. Bei anderen Vermögenswerten, wie etwa einer vermieteten Immobilie, kann dies der Fall sein. Das gilt aber nur, wenn der jeweilige Vermögenswert nicht als unverzichtbarer Bestandteil der privaten Altersvorsorge gewertet werden muss, weil zum Beispiel kein anderes Vermögen existiert.
Rechtlich nicht abschließend geklärt ist, wie es sich mit Sonderzahlungen im Fall einer selbstgenutzten Immobilie verhält. Werden die Kreditraten vom Einkommen abgezogen, können Kinder durch eine Sonderzahlung die Pflegekosten für ihre bedürftigen Eltern im betreffenden Jahr ganz oder teilweise auf das Sozialamt überwälzen. Unklar ist, wie ob optionale Sonderzahlungen, auch vollständig als Abzug anerkannt werden. Details hierzu werden sich vermutlich erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung ergeben.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 10.02.2011 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 10.02.2011
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Schlagwörter: kreditrate, selbstbehalt, pflegekosten, pflegebedürftige eltern
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