Dispokredit: Zinsklauseln oft rechtswidrig
Bankkunden können zu viel gezahlte Dispozinsen jetzt zurückfordern. Ein Urteil des Landgerichts Dortmund ist nun rechtskräftig. Das Gericht entschied gegen eine Sparda-Bank, die in ihrer Zinsanpassungsklausel den Sollzinssatz an die Entwicklung des 3-Monat-EURIBOR- Geldmarktzinssatzes gekoppelt hatte.
Das Gericht sah in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden und erklärte sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Einige Rechtsanwälte vertreten die Ansicht, dass Bankkunden von Ihrer Bank bei Anwendung unzulässiger Klauseln die Neuberechnung der Sollzinsen rückwirkend verlangen können. Banken müssten dann zu viel gezahlte Zinsen zurückerstatten.
In der Regel werden Verbraucher bei einem solchen Vorhaben allerdings auf Widerstand stoßen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt noch nicht vor. Die Klausel der Sparda-Bank ist allerdings kein Einzelfall. Sie wird offenbar von vielen Genossenschaftsbanken eingesetzt.
Das Gericht beanstandet nicht die Ableitung des Zinssatzes aus einem Geldmarktzins. Dies ist vielmehr gängige Praxis und an sich für Bankkunden noch nicht intransparent, weil bekannte Referenzzinssätze jederzeit im Internet oder in Tageszeitungen nachvollzogen werden können. Stattdessen ging es um die Formulierung der Klausel. Nach Ansicht des Gerichts ging daraus nicht klar genug hervor, wann und in welchem Umfang der Bank eine Änderung des Zinssatzes zusteht.
Im verhandelten Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Sparda-Bank Münster geklagt. Das Landgericht Dortmund hatte bereits im März 2011 geurteilt. Die Sparda-Bank hatte jedoch Berufung zum Oberlandesgericht Hamm eingelegt. Diese nahm sie der mündlichen Verhandlung wieder zurück.
Unklar ist, mit welcher Rückerstattung betroffene Bankkunden tatsächlich rechnen können. Einen bindenden Präzedenzfall für die rückwirkende Neuberechnung von Dispozinsen gibt es nicht. Es ist relativ unwahrscheinlich, dass Banken bei Verwendung einer unzulässigen Klausel rückwirkend nur den Verzugszins gemäß BGB in Rechnung stellen dürfen. In den meisten Fällen wird sich die Rückerstattung deshalb auf wenige Euro beschränken.
In den meisten Fällen wird die Prüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Vorliegen einer unzulässigen Klausel mehr Zeit verschlingen als der Wechsel des Girokontos. Damit lässt sich noch mehr sparen. Der günstigsten Dispozins liegt unserer Kenntnis nach derzeit bei 5,5 %. Der teuerste bei ca. 15 %. Mit einem Kontowechsel lässt sich ganz ohne Verbraucherschutz und Rechtsprechung deshalb eine sehr viel größere Ersparnis erzielen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 09.03.2012 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 09.03.2012
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Schlagwörter: Dispokredite, Dispozinsen, Zinsklauseln, unangemessene Benachteiligung des Kunden
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