Verbot von Kredit-Bearbeitungsgebühren: Missverstandener Verbraucherschutz?
Die Rechtsprechung steht Bearbeitungsgebühren bei Ratenkrediten zunehmend kritisch gegenüber, Unlängst urteilte in Dresden bereits das fünfte Oberlandesgericht, dass die Entgelte bei der Vergabe eines Kredits unzulässig seien. In der Tat können Gebühren Kreditnehmer benachteiligen. Die Feierlaune bei Verbraucherschützern zeichnet aber ein falsches Bild.
Um die Auswirkungen eines Verbots von Bearbeitungsgebühren, so ein solches durch eine höchstrichterliche Entscheidung tatsächlich kommen sollte, zu verstehen, muss zunächst zwischen bereits laufenden und künftigen Kreditverträgen unterschieden werden. Da die Rechtsprechung Gebühren bereits seit einiger Zeit ablehnend gegenübersteht, haben viele Banken bereits reagiert.
Die Reaktion im Neugeschäft war weitgehend einheitlich: Die Gebühr wurde gestrichen und durch einen höheren Sollzins ersetzt, so dass der Effektivzins identisch blieb. Die Bearbeitungsgebühr ist laut Gesetz ohnehin in diesem enthalten. Die nach eigenen Angaben unabhängige FMH Finanzberatung hat für ihren eigenen Datenbestand ermittelt, dass im Jahr 2008 noch 77 Prozent der Banken eine Gebühr bei Krediten auswiesen. Aktuell sind es demnach nur noch 19 Prozent. Der Austausch der Gebühr durch einen höheren Sollzins ist also kein Einzelfall.
Gebühr zurückfordern: Banken sperren sich
Etwas anders könnte es sich mit bereits laufenden Kreditverträgen handeln, bei denen eine Gebühr verlangt wurde. Verbraucherschützer raten Kreditnehmern, die Gebühr zurückzufordern. Banken sperren sich bislang gegen die Rückzahlung. Aus gutem Grund: Selbst wenn ein höchstrichterliches Verbot für künftige Gebühren erginge, wäre dies nicht zwingend gleichbedeutend mit einem Anspruch auf die Rückzahlung früherer Gebühren.
Bei manchen Krediten machte die Bearbeitungsgebühr die Hälfte der Gesamtkosten (und damit der Erträge der Bank) aus – eine vollständige Rückzahlung würde Banken benachteiligen. Theoretisch denkbar ist etwa, dass eine Rückforderung der Gebühr nur insoweit möglich ist, wie der Kreditnehmer einen Nachteil zu seinen Lasten durch das Entgelt nachweisen kann. Vor allem bei nicht überteuerten Krediten mit planmäßiger Rückzahlung dürfte der Nachweis schwierig sein.
Anteilige Rückerstattung bei vorzeitiger Kündigung?
Der einzige handfeste Nachteil einer Bearbeitungsgebühr kommt zum Tragen, wenn der Kreditnehmer sein Darlehen vorzeitig kündigt. Dann ist die Gebühr bislang weder ganz noch anteilig erstattungsfähig, so dass sich der Effektivzins nachträglich erhöht. Würde eine solche Erstattungspflicht auferlegt, würde dies die ohnehin überschätzte Bedeutung von Bearbeitungsgebühren weitgehend egalisieren.
Die FMH Finanzberatung hält es sogar für möglich, dass ein Gebühren-Verbot Kreditnehmer benachteiligen könnte. Als Beispiel wird auf variabel verzinste Immobilienkredite verwiesen, die Kreditnehmer jederzeit mit kurzer Frist kündigen können. Viele Banken verlangen bei diesen Darlehen eine anfängliche Gebühr, um die Bearbeitungskosten abzudecken. Würde diese Preisgestaltung untersagt, müsste der Aufschlag auf den Referenzzinssatz steigen. Denkbar wäre dann, dass der Aufschlag dauerhaft höher wäre und Kreditnehmer höhere Kosten tragen müssten, wenn sie das Darlehen lange bedienen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 10.09.2012 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 10.09.2012
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Schlagwörter: Kredite, Bearbeitungsgebühren, Verbraucherschutz, Rechtsprechung
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