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Urteil: SCHUFA-Einträge sind nicht diskriminierend

Aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lässt sich kein Anspruch auf Schadenersatz für vermeintlich zu schlechte Bonitätsbewertungen durch die SCHUFA ableiten. Das hat das Oberlandesgericht München Anfang März entschieden (Az. 15 U 2395/13).

Geklagt hatte eine Frau, die sich in exakt derselbe finanziellen Situation wähnte wie ihr Mann und durch die SCHUFA im Hinblick auf ihre Kreditwürdigkeit dennoch schlechter eingestuft worden war. Aus dieser Diskrepanz wollte die Klägerin einen Schadenersatzanspruch gemäß §824 Abs.1 BGB geltend machen. Das Gericht wies diese Forderung zurück.


Schlechtere Bonität aufgrund des Geschlechts?


Das Gericht begründete seine Auffassung damit, dass Bonitätsbewertungen Meinungsäußerungen und keine Tatsachenbehauptungen seien. Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz sei aber eine Tatsachenbehauptung. Die Klägerin sah sich ferner in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte auf Unterlassung nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Sie behauptete, dass für die Bewertung ihrer Bonität unzulässige Kriterien, wie z. B. das Geschlecht herangezogen worden seien. Das Gericht sah sich jedoch außerstande, den Einfluss des Geschlechts auf die Bonitätsbewertung zu ermitteln.

Der BGH hatte Anfang des Jahres zuletzt eine Auskunftspflicht der SCHUFA über die Zusammensetzung ihrer Scorewerte verneint. Der BGH hatte entschieden, dass die Auskunftei zwar offenlegen müsse, welche Daten zur Ermittlung herangezogen werden, nicht aber in welcher Gewichtung, Reihenfolge etc. Die SCHUFA dürfe sich in diesem Punkt auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 01.04.2014 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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Veröffentlicht am: 01.04.2014

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Schlagwörter: SCHUFA-Einträge, Schlechtere Bonität aufgrund Geschlecht, Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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