Vier Jahre Verbraucherkreditrichtlinie: Was hat es gebracht?
Ziemlich genau vier Jahre ist her: Die Verbraucherkreditrichtlinie wurde verbindlich eingeführt und sollte den Kreditmarkt für Verbraucher transparenter machen.
Auch wenn in einzelnen Punkten Verbesserungen unbestritten sind hält die Richtlinie insgesamt nicht, was sie verspricht.
Der Gesetzgeber wollte für mehr Transparenz sorgen und so genannte Lockvogelangebote verbieten. Deshalb müssen Banken nun die Spanne der Effektivzinssätze nennen, zu denen sie ihre Kredite vergeben. Das ist durchaus begrüßenswert und der größte Pluspunkt der VKR.
Der 2/3-Zins macht Kredite nicht transparenter
Gegen Lockvogelangebote – also optisch niedrige Zinssätze die für fast keinen Kreditnehmer tatsächlich erhältlich sind – wurde der 2/3-Zinssatz zusammen mit der verpflichtenden Angabe eines repräsentativen Beispiels eingeführt. Der 2/3-Zinssatz ist bei werblichen und informativen Angeboten anzugeben und soll für zwei Drittel der Kreditnehmer tatsächlich erhältlich sein.
Die Schwächen des 2/3-Zinssatzes sind bereits im Gesetzestext für die Werbung für Darlehensverträge sichtbar. Demnach muss der Werbende den 2/3-Zinssatz so auswählen, dass "er erwarten darf, dass er mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abschließen wird".
Erstens lässt die Festlegung "oder zu einem niedrigeren" viele Fragen offen. Wird ein 2/3-Zinssatz von z. B. 7,00 Prozent angegeben kann der tatsächliche Zins niedriger sein. Das mag zunächst positiv klingen, kann aber den Vergleich letztlich erschweren.
Zweitens gibt das Gesetz lediglich die Angabe eines Beispiels mit einer Kombination von Kreditbetrag und Laufzeit vor. Keinesfalls verpflichtet es Banken, zu jeder Laufzeit und zu jedem Kreditbetrag den Zins zu nennen, der zwei Drittel von einem anderen Drittel der Kundschaft trennt. Schon kurz nach dem Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie war zu beobachten, dass viele Banken ihre repräsentativen Beispiele für unübliche Kombinationen von Kreditbetrag und Laufzeit auswählten.
Drittens lässt die Vorgabe "der aufgrund der Werbung zustande kommenden Verträge" viel Raum für Interpretationen hinsichtlich der Bezugsbasis. Eine solche wäre sinnvoll gegeben, wenn sich die Angabe auf alle Verträge eines bestimmten, abgrenzbaren Kreditprodukts (also gewissermaßen eines Tarifs) bezöge. Das ist nicht der Fall. Die schwammige Formulierung dürfte es im Zweifel schwer machen, das Gesetz durchzusetzen. Im Gesetzestext fehlt denn auch jeder Hinweis darauf, warum eine Bank "erwarten darf", dass 2/3 der Kunden eine bestimmte Bonität mitbringen. Es gibt keinen Bezug zu empirischen oder sonstigen referenziellen Sachverhalten.
Kreditnehmern fehlt bessere Kenntnis ihrer Bonität
Der repräsentative Zinssatz kann damit bei genauerer Betrachtung nicht halten, was sich manche von ihm erhofft haben. Ohnehin zielt er vornehmlich auf mehr Transparent für "Durchschnittskunden" ab, die als Festangestellte mit ausreichendem Einkommen und ohne größere laufende Verbindlichkeiten bei fast jeder Bank einen Kredit erhalten und mit etwas Vergleichsarbeit oder über Vermittler auch an günstige Konditionen gelangen.
Andere und deutlich stärker auf regulatorische Transparenz angewiesene Zielgruppen hat der Gesetzgeber gar nicht bedacht. So muss eine Bank bei werblichen Informationen nicht angeben, welches Mindesteinkommen und welchen Berufsstatus sie für die Kreditvergabe voraussetzt. So werden Selbständige, Freiberufler, Geringverdiener, Bürger mit Unterhaltsverpflichtungen und Senioren ab ca. 60 Jahre häufig zum Ausfüllen eines Antragsformulars inklusive Eingabe aller persönlichen Daten und SCHUFA-Klausel gebracht, obwohl die Kreditvergabe von vornherein ausgeschlossen ist.
Eine weitere Änderung ist im Übrigen am 13. Juni 2014, also fast genau vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie hinzugekommen. An diesem Tag wurde die europäische Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Hinblick auf Kredite sind vor allem die geänderten Folgen einer fehlerhaften oder unterlassenen Widerrufsbelehrung relevant: Kreditnehmer können Verträge in diesen Fällen künftig nur noch ein Jahr und zwei Wochen lang und nicht mehr für einen beliebigen Zeitraum widerrufen.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 26.06.2014 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 26.06.2014
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Schlagwörter: Verbraucherkreditrichtlinie, Transparenz, Lockvogelangebote, 2/3-Zinssatz
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