DSGVO: Bank meldet Kontoüberziehung an die SCHUFA und muss Strafe zahlen
Eine Bank hat einen Kunden wegen einer geringfügigen Kontoüberziehung an die SCHUFA gemeldet. Dies stellt laut einem Gerichtsurteil ein Verstoß gegen die DSGVO dar. Die Bank muss nun Schmerzensgeld zahlen und wurde zum Widerruf des Antrags verurteilt.
Das Landgericht Lüneburg hat am 14.7.2020 eine Bank zur Zahlung von 1000 EUR Schmerzensgeld und zum Widerruf einer Meldung an die SCHUFA verurteilt. Was war passiert?
Ein Bankkunde nutzte seit Jahren einen Dispositionskredit. Die Bank kündigte diesen Dispokredit unter Beruf auf ihre AGB kurzfristig. Der Kunde glich das Konto aus – bis auf einen verbleibenden Überziehungsbetrag von 20 EUR.
Die Bank reagierte auf diese geringfügige Überziehung sehr hart und kündigte das gesamte Konto.
Im Kündigungsschreiben wurde eine Frist zur Rückzahlung des Darlehens gesetzt. Diese hielt der Bankkunde ein. Das Kreditinstitut hatte jedoch bereits zum Zeitpunkt der Kündigung eine Meldung an die SCHUFA vorgenommen.
SCHUFA Einträge nur unter Bedingungen rechtmäßig
Gegen diese Meldung setzte sich der Bankkunde zur Wehr. Erfolgreich: Zwei Wochen nach der Eintragung verschwand der Antrag wieder. Dennoch verurteilte das Landgericht Lüneburg die Auskunftei zu 1000 EUR Schmerzensgeld.
Meldungen an die SCHUFA sind nur unter Bedingungen zulässig. So müssen Schuldner mindestens zweimal gemahnt und über die drohende Meldung eines Sachverhalts an die Auskunftei informiert werden.
Außerdem muss der Sachverhalt an sich rechtmäßig sein. Im vorliegenden Fall hatte die Bank den gesamten Kontovertrag wegen einer geringfügigen Überziehung gekündigt. Dies ist in der Regel nicht zulässig.
Nicht zuletzt müssen Banken ein berechtigtes Interesse an einer Übermittlung von Daten an die SCHUFA nachweisen. Dieses Interesse ist mit den schutzwürdigen Interessen des betroffenen Verbrauchers abzugleichen.
Meldet eine Bank ohne diese Voraussetzungen Daten an die SCHUFA, liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor. Dann steht betroffenen Bankkunden ein Schmerzensgeld zu. Das Urteil ist bereits rechtskräftig (AZ.: 9 O 145/19).
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt den Sachstand vom 17.03.2021 wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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Veröffentlicht am: 17.03.2021
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Schlagwörter: DSGVO, Schufa, Strafe
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