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Ausfallbürgschaft

Als Bürge ist man verpflichtet, für den Schuldner einzuspringen, wenn dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Auf welche Weise und bei welcher Gelegenheit diese Pflicht auszuleben ist, kommt darauf an, wie die Bürgschaft gestrickt ist. Muss der Bürge z. B. bei einer Mietbürgschaft jedes Mal einspringen, wenn eine Monatsmiete nicht gezahlt wird, so kann der Bürge bei einer Ausfallbürgschaft grundsätzlich nur dann belangt werden, wenn der Gläubiger sich bei der Vollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners die Zähne ausgebissen hat und das auch nachweisen kann. Ob und wie weit also eine solche Ausfallbürgschaft den Schuldner befriedigt, ist die Frage, denn hier hat er mit erheblichen Verzögerungen bei der Abwicklung des Bürgschaftsfalles zu rechnen. Es kann zu einer Nerven aufreibenden Sache werden.

Aus genanntem Grund ist es in der Praxis heute fast nur noch üblich, die modifizierte Ausfallbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen modifizierten Ausfallbürgschaft wird vertraglich festgelegt, wann der Fall des Rückstands spätestens als eingetreten gilt. Dies kann z. B. bei der Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens der Fall sein, aber auch bei Nichtzahlung fälliger Zins- und Tilgungsbeträge. Tritt dieser vereinbarte Fall ein, dann kommt die Ausfallbürgschaft zu Tragen und der Bürge muss seiner Pflicht nachkommen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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