Darlehenssumme
Nach § 488 Abs. 1 BGB wird bei einem Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Dieser Geldbetrag ist die Darlehenssumme.
Zur Darlehenssumme hinzu zu rechnen sind Zinsen, welche der Darlehensnehmer zahlen muss, und in der Regel Kosten und Gebühren für die Bearbeitung und Bereitstellung des Darlehens.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
Zu Darlehenssumme passende Beiträge aus creditolo Aktuell:
→ Vorzeitige Darlehenstilgung
→ Nachhaltig finanzieren mit der Ethikbank
→ Anschlussfinanzierung: Zinsen oft zu hoch
→ KfW-Kredite günstiger als der freie Markt
→ Zinstief am Hypothekenmarkt: § 489 BGB ermöglicht kostenlose Kündigung
Weitere themennahe Kreditbegriffe:
→ Abnahmeverpflichtung
→ Abnehmerkredit
→ Abruffrist
→ Abrufkredit
→ Abstraktes Schuldversprechen