Dingliche Schuld
Der Begriff „dingliche Schuld“ macht mehr Sinn, wenn das Gegenteil davon bekannt ist: die persönliche Schuld. Im ersten Fall haftet also eine Sache (ein Ding), im zweiten Fall haftet eine Person. Nicht nur die dingliche Schuld ist eine in Fachkreisen gängige Vokabel. Auch der „dingliche Anspruch“ tritt einstweilen ins Geschehen. Dieser dient dazu, ein dingliches Recht, also das Recht an einer Sache, zu verwirklichen. Zu diesen Rechten gehören Nießbrauch, Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld u.a.
Die dingliche Schuld ist am ehesten jenen Menschen bekannt, die mit den Belastungen eines Grundstücks zu tun haben. Hier kommen wiederum zwei Möglichkeiten in Betracht: Die Hypothek und die Grundschuld. Beides sind Grundpfandrechte und liefern dem Gläubiger das Pfandrecht an bebauten oder unbebauten Grundstücken. Während bei der Hypothek ein bestehender Kredit Voraussetzung ist, mit dessen Rückführung auch die Hypothek erlischt, repräsentiert die Grundschuld eine „abstrakte dingliche Schuld“, die auch ohne das Bestehen einer Forderung ihre Daseinsberechtigung hat. Die Grundschuld erlischt also nicht mit der Rückzahlung des Kredits. Haftet bei der Hypothek sowohl das Grundstück als dingliche Haftung, als auch der Kreditnehmer mit seinem ganzen Vermögen (persönliche Haftung), so haftet bei der Grundschuld nur das Grundstück als dingliche Haftung. Der § 1191 des BGB beschreibt, dass mit der Grundschuld als Belastung eines Grundstücks und somit in gewisser Weise auch der dinglichen Schuld an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Summe aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld also eine von ihrem Rechtsgrund unabhängige dingliche Schuld. Wir erinnern uns: Bei der Hypothek existiert als Rechtsgrund der Kredit.
Die dingliche Schuld (Grundschuld) wird gerne zur Sicherung eines Darlehens ins Grundbuch eingetragen. Dies muss nicht im Zusammenhang mit einem anvisierten Kredit bei einem bestimmten Institut geschehen. Der kreditwillige Grundstückseigentümer kann die Grundschuld zum Beispiel auch für sich selbst im Grundbuch eintragen lassen (Originäre Eigentümergrundschuld § 1196 BGB). Er kann sich mit dem Eintragen dieser dinglichen Schuld eine absolute Rangstelle sichern. Eine solche Rangstelle fällt bei der Kreditvergabe positiv ins Gewicht, da im Falle einer Zahlungsunfähigkeit erstrangige Forderungen auch zuerst beglichen werden. Wird es am Ende aber nichts mit dem Kredit, obwohl die Grundschuld (dingliche Schuld) bereits auf dem Grundstück des Eigentümers als Grundbucheintrag existiert und den potentiellen Gläubiger begünstigt, dann bleibt die Grundschuld trotzdem bestehen. Wir wissen ja, dass die dingliche Schuld unabhängig von Darlehen existieren kann. Der Grundstückseigentümer hat aber einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Rückgewähr der Grundschuld.
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