Eventualpflicht
Bei der Eventualpflicht handelt es sich in gewissem Sinne um eine Bürgschaft.
Die Eventualpflicht bedeutet nicht, dass der Verpflichtete generell in der Pflicht ist. Dieser Fall tritt erst dann ein, wenn jemand anders sein Soll nicht erfüllt. Die Verpflichtung tritt also nur eventuell ein.
Ein Beispiel für die Eventualpflicht ist die Patronatserklärung. Hier gibt ein Unternehmen oder eine Gebietskörperschaft die Erklärung ab, dass sie einer Kredit nehmenden Tochtergesellschaft auf die Finger schauen wird, damit diese ihren Zahlungsverpflichtungen aus einem aufgenommenen Kredit auch nachkommt. Es muss also nicht bedeuten, dass der „Eventualpflichtige“ mit seinem Vermögen haftet. Vielmehr kann er seine Aufgabe auch auf die Weise erfüllen, dass er den Schuldner zur Sorgfalt animiert und bei Zahlungslaune hält.
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