Forderungswertpapier
Der Begriff des Forderungswertpapiers beschreibt ein Wertpapier nach § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 des EStG von 1988. Danach beinhaltet das Forderungswertpapier den Anspruch auf eine bestimmte Forderung, (z.B. eine Anleihe, einen Scheck oder einen Wechsel). Zum Forderungswertpapier gehören mitunter auch solche Wertpapiere, deren Emission nicht dem Kapitalmarktgesetz unterliegt.
Es mag den Anschein haben, dass Anleihen immer auch Forderungswertpapiere im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens sind. Das ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist „Anleihe“ ein eigenständiger Begriff. Eine Anleihe kann ein Forderungswertpapier sein, muss es aber nicht. Die Anleihe ist zur Beschaffung mittel- und langfristigen Kapitals gedacht. Die Laufzeitangabe „mittel- bis langfristig“ gibt an, dass hier von mindestens fünf Jahren die Rede ist. Andere Arten von Forderungswertpapieren können zum Beispiel Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine und Kassenobligationen sein. Auch so genannte „Certificates of Deposit“ (Inhaber-Schuldverschreibungen) können dazu zählen, und auch Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen werden den Forderungswertpapieren zugeordnet.
Nicht jedes Wertpapier ist ein Forderungswertpapier. Das haben wir gerade gesehen. Voraussetzung ist eben, dass das Wertpapier den Anspruch auf eine bestimmte Forderung repräsentiert. Es gibt aber auch Wertpapiere, die von vorn herein nicht zu den Forderungswertpapieren gehören können. Und das sind Wertpapiere, in denen Substanzgenussrechte verbrieft sind. Auch Genussrechte nach § 6 des Beteiligungsfondsgesetzes gehören dazu. Versteuert werden diese Papiere mit dem als Quellensteuer berühmt gewordenen Wert von 25%. Die Kapitalerträge des Wertpapiers müssen zudem unmittelbar aus dem Wertpapier selbst resultieren, wie zum Beispiel beim Wechsel oder dem Scheck, damit sie dem Begriff Forderungswertpapier gerecht werden. Die Zinserträge dieser Wertpapiere unterliegen keinem Steuerabzug.
Der Fiskus befriedigt sich per Kapitalertragsteuerabzug an den Erträgen aus inländischen und ausländischen Forderungswertpapieren. Dies gilt auch für in- und ausländische Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen. Die Abzugspflicht besteht immer und unabhängig von irgendwelchen Kriterien wie Währung oder Land der Ausgabe.
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