Gewährleistungseinbehalte
Wenn etwas einbehalten wird, mit dem ein anderer fest gerechnet hat, kann dieses Teil oder die Summe herrlich als Druckmittel benutzt werden. Eine wunderbare Einsatzmöglichkeit des Gewährleistungseinbehalts bietet sich zum Beispiel auf dem Bau. Hat nämlich ein Dienstleister seinen kompletten Lohn bereits eingestrichen, stoßen Bitten auf Beseitigung von Mängeln gerne auf verstopfte Ohren. Da der Bauherr für Nachbesserungen aber verständlicherweise nicht zahlen möchte, ist ein Baumangel nicht selten ein Stresspunkt, an dem sich die Gemüter reiben. Das kann bis vors Gericht gehen, denn kostenlose Nachbesserungen schlagen sich negativ auf die Bücher des Unternehmens nieder und gerechtfertigen auf jeden Fall die Prüfung des Berührungspunkts durch fachliche Kompetenz.
Anders sieht es allerdings aus, wenn der Handwerker noch Geld zu erwarten hat, denn dann wird einem Ruf nach Nachbesserung mehr Liebe entgegen gebracht, und seine Motivation zu handeln wird maßgeblich gestärkt. Voraussetzung für einen Nachbesserungswunsch ist, dass die Arbeit bereits fertig gestellt wurde, denn für unfertige Aufträge ist der Auftraggeber sowieso noch nicht zahlungspflichtig.
Der Begriff Gewährleistungseinbehalte wurde inzwischen mit der Schuldrechtsreform verbessert und nennt sich nun Mangelanspruch. Hier wie dort ist jedoch die irrige Meinung Usus, dass grundsätzlich ein Einbehalt von fälligen Werklohnforderungen (für gewöhnlich 5 % der Gesamtsumme) zum guten Ton gehört, um eventuellen Mängeln vorzubeugen, bzw. deren Ausbesserung genüsslich voranzutreiben. Richtig ist, dass Gewährleistungseinbehalte einer vertraglichen Grundlage bedürfen. Wird der genannte Teil nach vertraglicher Festlegung in bar gesichert, wird auch gerne von einem Barsicherheitseinbehalt gesprochen. Um diesem Ausdruck gerecht zu werden, ist nicht unbedingt der physikalische Einbehalt von Scheinen zu Grunde zu legen. Es kann auch eine Hinterlegung oder eine Bürgschaft herangezogen werden.
Natürlich ist der Handwerker dem Auftragsgeber nicht auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Wenn er sich zum Beispiel bei der Abnahme seiner Ausführungen Mängel vorbehalten hat, oder treten Mängel gar erst nach der Abnahme zutage, kann er seinem Auftragsgeber gegenüber von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen.
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