Grundbuch
Das Grundbuch ist, wie der Name schon sagt, ein Registrierdokument für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, wie z. B. dem Erbbaurecht. Gesetzliche Grundlage für das Grundbuch liefert § 905 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuches).
Um sich ein geeignetes Bild von einem Grundbuch zu machen, ist der Begriff „Buch“ ein wenig irreführend, denn beim Grundbuch handelt es sich vielmehr um ein amtliches, aber öffentliches Verzeichnis. Auch hier hat inzwischen die Elektronik Einzug gehalten, so dass es auch über eine Internetplattform eingesehen werden kann, wenn jemand Interesse an Eigentumsverhältnissen und etwaigen Rechte und Lasten eines Grundstücks zeigt. Dazu muss jedoch ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden, wie z. B. der anstehende Kauf eines Grundstücks. Diese Vorgabe betrifft nicht die Notare, denn die Einsicht ins Grundbuch ist deren täglich Brot.
Die zum Grundbuch eingereichten Urkunden und Verfügungen des Grundbuchamtes finden ihren Platz in Grundbuchakten. Dazu wird für jedes selbständige Grundstück ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Eine laufende Nummer markiert dieses, bevor es mit anderen Grundbuchblättern des gleichen Bezirks in einem Band zusammengefasst wird.
Um ein Grundstück zweifelsfrei zu identifizieren, enthält das Grundbuch vor allem Angaben über das zuständige Amtsgericht mit Angaben von Band und Blatt. Hinzu kommt ein Bestandsverzeichnis (Register). Es kennzeichnet Lage und Größe des Grundstücks und bezieht sich dabei auf die Bezeichnung im Kataster, indem es Gemarkung, Flur und Flurstück angibt. Darüber hinaus sind auch eingetragene Rechte Bestandteil des Grundbuchs, in dem das Wohnungseigentum oder das Erbbaurecht festgehalten sind. Auch die Gemeinderechte, wie z. B. das Weiderecht auf einer Gemeindewiese, fehlen nicht.
Das Grundbuch ist in drei Abteilungen untergliedert.
In der ersten Abteilung werden die Eigentümer oder Erbbauberechtigten eingetragen. Handelt es sich dabei um mehrere Personen, werden auch deren jeweiligen Anteile bzw. das Gemeinschaftsverhältnis (z. B. „in Erbengemeinschaft“) angegeben.
In der zweiten Abteilung findet man alle Lasten und Beschränkungen, wie die Grunddienstbarkeiten und alle beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten. Auch die für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug notwendigen Auflassungsvormerkungen befinden sich in der zweiten Abteilung. Gerichtliche Verfügungsbeschränkungen wie Insolvenz- und Testamentsvollstreckervermerke, das Vorkaufs- oder Wohnrecht runden diese Abteilung ab.
In der dritten Abteilung schließlich sind die Grundpfandrechte aufgeführt. Dazu gehören die Hypotheken samt allen Zwangssicherungshypotheken, die z. B. von den Finanzämtern für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eingetragen werden können, sowie die Grundschulden.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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