Haftanordnung
Erscheint ein Schuldner nicht zur angeordneten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, können Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl gegen den Schuldner beantragen.
Erlässt das Gericht den Haftbefehl (was bei Abstinenz des Schuldners die Regel ist) kann ein amtlich bestellter Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners zwangsweise betreten und den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auffordern.
Weigert sich der Schuldner weiter zur Abgabe, kann der Gerichtsvollzieher ihn mit einer Haftanordnung für bis zu 6 Monate inhaftieren lassen. Die Haft muss umgehend beendet werden, wenn der Schuldner die Abgabe der EV nachträglich vornimmt.
Zu einer tatsächlichen Inhaftierung kommt es nur in sehr seltenen Fällen, weil die überwiegende Mehrzahl der Schuldner sich spätestens bei Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher zur Abgabe bereit erklärt.
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