Löschungsanspruch
Wer baut, kommt oft nicht drum herum, eine Grundschuld eintragen zu lassen. Diese benutzt die Bank, um ihre Interessen zu sichern, sprich: Das Baugeld, das sie dem Kunden zur Verfügung stellt, mit den nötigen Sicherheiten zu untermauern. Aber auch das fetteste Darlehen wird einmal zurück geführt. Damit ist jedoch nicht die automatische Löschung der Grundschuld verbunden. Diese bleibt bestehen, solange sie nicht per Hand entfernt wird.
Bis zum Jahr 1978 hieß der Anspruch auf Löschung einer Grundschuld noch Löschungsvormerkung, die sich als Gesetz im Grundpfandrecht tummelte. Darin festgehalten war und ist, dass ein Grundstückseigentümer nach Rückführung eines Darlehens das Recht hat, vorrangige oder gleichrangige Grundschulden löschen zu lassen.
Es kann vorkommen, dass der Eigentümer die Eigentümergrundschuld auch nach Tilgung des Darlehens für weitere Beleihungen nutzen möchte. Für diesen Fall muss er sich mit dem Gläubiger so arrangieren, dass der Löschungsanspruch ausgeschlossen wird.
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