Negativerklärung
Eine Negativerklärung wird von Immobilienbesitzern zugunsten einer anderen natürlichen oder juristischen Person abgegeben.
Der Eigentümer verpflichtet sich mit der Negativerklärung, die Immobilie nicht ohne ausdrückliche Einverständniserklärung des Begünstigten der Negativerklärung durch eine (zusätzliche) Hypothek zu belasten, sie zu veräußern oder den Besitzstatus anderweitig zu verändern.
Negativerklärungen werden häufig von Bausparkassen verlangt, wenn kleinere Darlehen ausgereicht werden, die nicht ins Grundbuch eingetragen werden. Die Negativerklärung selbst wird nicht ins Grundbuch eingetragen, weshalb die sichernde Wirkung für den Begünstigten begrenzt ist.
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