Notar
Die Aufgabe des Notars ist in § 1 der Bundesnotarordnung geregelt. Danach ist der Notar, dessen Berufsbezeichnung auf den lateinischen Begriff notarius = Geschwindschreiber zurückgeht, ein Träger öffentlichen Amtes. Die Tätigkeit ist mit der Beurkundung von Rechtsvorgängen und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern beschrieben. Wer als Notar tätig werden möchte, darf als Erstbewerber nicht älter als 60 Jahre sein. Mit 70 ist jedoch für alle Schluss, egal wann sie ihr Amt angetreten haben. Ist die Altershürde von 60 Jahren nicht überschritten, steht den Bewerbern nichts mehr im Wege, wenn sie außerdem eine deutsche Staatsangehörigkeit und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz nachweisen können. Das trifft auf Volljuristen mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen zu. Das Deutsche Richtergesetz gibt dazu erschöpfend Auskunft.
Notare sollten sein wie Schiedsrichter (oder eher gerade das Gegenteil?), nämlich unabhängig und unparteiisch, und sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Dass dies auch eingehalten wird, darauf hat die jeweilige Aufsicht der Landesjustizverwaltung ein Auge, in dem der Notar tätig ist. Die Eigenschaft, unparteiisch zu sein, unterscheidet den Notar beträchtlich vom Rechtsanwalt, denn dieser muss ja gerade Partei für seine Mandanten ergreifen, wenn er ihnen helfen will.
Das Aufgabenfeld ist mit der Angabe, dass der Notar die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben erledigt, bereits beschrieben. Das ist seine Haupttätigkeit. Zu der Beurkundung gehört auch die Beglaubigung von Unterschriften. Das liest sich recht dürftig. Bei näherer Betrachtung entfaltet sich jedoch die breit gefächerte Kerntätigkeit des Notars, die sich auf folgende Rechtsgebiete bezieht:
Da ist zunächst das Grundstücksrecht in Verbindung mit dem Grundbuchamt. Der Notar pflegt alles, was mit dem Grundbuch in Verbindung steht und dort Eintragung findet, vor allem Grundstücksübertragungen, Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte. Wer an den Notar denkt, denkt auch ans Erbrecht. Die Beurkundung von Testamenten, Erbverträgen und Erbscheinsanträgen bedarf der notariellen Unterstützung. Auch Aufgaben rund ums Familienrecht gehören in die Notarkanzlei. So werden hier Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Erklärungen im Kindschaftsrecht wie z. B. Vaterschaftsanerkennungen und Unterhaltsverpflichtungen geregelt. Das Gesellschaftsrecht umfasst die Gründung von GmbHs und Aktiengesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen und gehört in die Hände eines Notars. Auch die Zweigneiderlassung einer Gesellschaft nach ausländischem Recht muss die Hürde beim Notar nehmen. Grundstückdeals müssen auf jeden Fall vom Notar abgesegnet werden. Das ist vom Gesetzgeber so vorgeschrieben. Im Gegensatz zum Geschäft mit Grundstücken DARF das Testament beurkundet werden, muss es aber nicht. Doch was vom Notar beurkundet werden muss, braucht von ihm nicht auch entworfen zu werden. So können z. B. GmbH-Gründungsverträge von den Beteiligten selbst oder deren Rechtsanwälte erstellt werden, wodurch eventuell jedoch weitere Kosten auf diese zukommen.
Im Rahmen der Aufgaben eines Notars gehören neben den genannten Rechtsvorgängen auch Aufklärung und Belehrung zu den Amtspflichten. Verletzt er diese Pflicht, kann das finanziell seinen Ruin bedeuten, denn er haftet dafür mit seinem ganzen Vermögen. Es macht daher auch Sinn, dass der Notar gesetzlich zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist, deren Höhe mindestens EUR 500.000 je Versicherungsfall betragen muss. Nach oben sind dem Notar keine Grenzen gesetzt.
Wenn der Notar auch für das Recht arbeitet, so hat er dennoch auch Pflichten zu erfüllen. So ist es ihm aufgetragen, die Beteiligten an einer Beurkundung zur korrekten Erfassung des urkundlichen Willens allumfassend zu beraten. Er darf keine Amtshandlung verweigern, wenn nicht ein triftiger Grund vorliegt, und um ihm seine Unparteilichkeit und Neutralität zu erleichtern, darf er in eigenen Angelegenheiten und derer seiner nahen Verwandten nicht tätig werden.
Ist das Notariat aus zwingenden Gründen für einen bestimmten Zeitraum (z. B. Urlaub) geschlossen, so bleiben die Schäfchen des Notars nicht unbetreut. Für diesen Fall wird vom Präsidenten des Landgerichts als Aufsichtsbehörde ein "Notarvertreter" bestellt. Ist der Ausfall durch Tod des Notars, Amtsniederlegung, Amtsenthebung oder Versetzung längerfristig unbesetzt, wird ein Notariatsverwalter (früher: "Notariatsverweser") bestellt und tätig.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.
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