Pfandliegenschaft
Der Begriff „Pfandliegenschaft“ ist im Bereich der Baufinanzierung sehr gefragt. So wird zum Beispiel ein zu erstellendes Gebäude als Pfand für die Baufinanzierung zur Verfügung gestellt. Da es sich bei einer Liegenschaft i. d. R. um ein Grundstück samt darauf befindlicher Gebäude handelt, ist die Pfandliegenschaft eben eine als Pfand hinterlassene Liegenschaft.
Damit ein Kreditinstitut das angebotene Objekt als Pfandliegenschaft anerkennt, sind oftmals einige Voraussetzungen zu erfüllen, die im Weiteren erläutert werden.
- Viele Kreditinstitute verlangen, dass das Baudarlehen nicht mehr 80% als dem von der Bank anerkannten Verkehrswert der Pfandliegenschaft beträgt. Ggf. muss der Darlehensnehmer den Nachweis erbringen, dass die Gesamtgestehungskosten des Bauvorhabens diese 80 % nicht übersteigen. Auch der Nachweis, dass der Bauherr die restlichen 20 % selbst aufbringen kann, ist mitunter gefordert. Diese können jedoch vielfach auch als Eigenleistung erbracht werden.
- Der Bauherr muss es über sich ergehen lassen, dass die Bank die Pfandliegenschaft schätzen lässt
- Die Pfandliegenschaft bzw. das auf dem Grundstück befindliche Gebäude muss ausreichend gegen Brand versichert sein, sonst wäre es im Fall eines Feuers als Pfand nicht mehr viel wert. Die Feuerversicherung muss zugunsten des Gläubigers abgeschlossen werden
- Der Kreditgeber kann das gesamte Darlehen sofort zurückfordern, wenn durch Wertminderung der Pfandliegenschaft keine Sicherung des Darlehens mehr gegeben ist
- Die Pfandliegenschaft darf natürlich nicht veräußert werden, solange das Darlehen nicht abbezahlt wurde
- und zu guter Letzt darf die Pfandliegenschaft auch nicht veräußert oder versteigert werden.
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