Schuldschein
Wer jemandem einen Betrag aushändigt, weil er ihm diesen schuldet, der möchte diese Zahlung in der Regel gerne quittiert haben. Damit kann er einer zweiten, unberechtigten Forderung entkommen, denn er ist ja in der Lage, den Beweis für eine bereits getilgte Schuld anzutreten. Aber auch umgekehrt wird ein Schuh daraus.
Ist das Vertrauensverhältnis zwischen zwei Parteien nicht so ausgeprägt, dass ein inniges Liebesverhältnis besteht, dann macht ein Schuldschein Sinn, denn damit ist der Gläubiger einer Summe abgesichert. Hat der Schuldner per Unterschrift bestätigt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung besteht, kann dies nicht „in Vergessenheit geraten“.
Der Schuldschein ist entsprechend gängiger Definierungen eine Urkunde und bestätigt Verpflichtungen. Damit diese Urkunde in Kraft treten kann, ist die Unterschrift des Schuldners vonnöten. Auch muss damit der Inhalt der Schuld beweisbar sein, ohne dass der Schuldgrund explizit angegeben ist.
Etwas ganz anderes ist die Möglichkeit des Schuldschein-Darlehens. Das Gesetz stellt diese Möglichkeit eines lang- oder mittelfristigen Darlehens mit den § 607 BGB, § 344 HGB ausdrücklich zur Verfügung. Der Begriff Schuldschein-Darlehen leitet sich von dem Umstand ab, dass der Kredit gegen Schuldschein oder Schuldurkunde gewährt wird. Damit wird der Schuldschein jedoch nicht zum Wertpapier im Sinne einer Aktie, sondern hat nur den Auftrag einer Beweisurkunde auszuführen.
Ein Schuldschein-Darlehen kann mit Festzins oder variablem Zins (Anpassung alle drei oder sechs Monate an die Entwicklung eines Referenzzinssatzes plus Aufschlag) ausgestattet sein. Es wird nicht wie ein herkömmlicher Ratenkredit bei der Bank erwirkt, sondern kommt oft ohne die Mitarbeit einer Bank oder eines Finanzmaklers zustande. Dies ist jedoch nicht der einzige Unterschied zu einem normalen Kredit, da sich auch die Tilgung durch die strikte Einhaltung eines ex ante festgelegten Tilgungsplans hervorhebt. Sonderzahlungen und vorzeitige Ablösungen sind nicht möglich, wodurch das Schuldschein-Darlehen etwas unflexibel zu handhaben ist.
Gesichert wird ein Schuldschein-Darlehen gerne durch eine erstrangige, vollstreckbare Grundschuld (Eigentümergesamtbriefgrundschuld). Diese sollte jedoch höchstens 40% des Beleihungswertes der Anlagen ausmachen. Da, wie beschrieben, das Schuldschein-Darlehen unflexibel ist, muss es anderswo Vorteile aufweisen. Dies ist im Fall der Kosten gegeben, denn für den Darlehensnehmer sind die Zinsen im Vergleich zur Anleihe um 0,25 bis 0,50 Prozentpunkte p. a. niedriger. Als Kapitalanlage dagegen tragen sie den Vorteil, im Vergleich zur Anleihe die Erwirtschaftung einer höheren Rendite zu ermöglichen. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung zur Abschreibung im Falle eines allgemein steigenden Zinsniveaus. Der Nachteil ist uns mit niedrigerem Liquiditätsgrad bereits bekannt.
Auch wenn Schuldscheine ein wenig an Wertpapiere erinnern, so werden sie dennoch nicht an der Börse gehandelt.
Wenn, wie gesagt, weder Banken noch Finanzmakler als Kreditgeber in Frage kommen, so möchten wir doch gerne wissen: Wer denn sonst? Und die Antwort lautet: Sozialversicherungsträger, die Bundesanstalt für Arbeit, Privatversicherungsgesellschaften wie Lebens- und Unfallversicherer und andere Kreditinstitute kommen als Kapitalgeber in Frage.
Unternehmen erster Bonität, die die Bonitätsanforderungen der Kreditgeber und ihrer Aufsichtsbehörden erfüllen, sind bekannte Kunden für den Handel mit Schuldschein-Darlehen.
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