Schwebendes Geschäft
Alles, was noch nicht so richtig zum Abschluss gebracht werden konnte, ist sozusagen „in der Schwebe“. Ein schwebendes Geschäft bezieht sich aber nicht auf den Drang, die nächste Kloschüssel aufsuchen zu müssen, sondern ist ein Ausdruck aus der Finanzwelt. So wird von einem schwebenden Geschäft gesprochen, wenn ein zweiseitig verpflichtender Vertrag noch nicht voll erfüllt ist. Hier geht es um Leistungsaustausch. Solange dieser, zum Beispiel in Form einer Lieferung, nicht vollbracht wurde, ist das Geschäft schwebend. Dieses Schweben beginnt aber nicht etwa erst dann, wenn der Lieferant meldet: „Dauert noch ein bisschen. Ich habe derzeit einen Lieferengpass.“ Vielmehr ist bereits der Vertragsabschluss Beginn der Schwebe. Ist die Leistung endlich erfüllt, wird auch der Schwebezustand beendet.
Bilanztechnisch betrachtet sind diese schwebenden Geschäfte eher uninteressant, denn in der Handelsbilanz tauchen sie nicht auf. Dabei wird vom Ausgleich zwischen Forderung und Leistung ausgegangen. Werden allerdings Verluste erwartet, müssen diese nach § 249 I 1 HGB auf der Passivseite der Handelsbilanz ausgewiesen werden.
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