Selbstschuldnerische Bürgschaft
Die selbstschuldnerische Bürgschaft geht in ihrem Wesen über eine einfache Bürgschaft hinaus. Der Begriff "selbst Schuld haben oder sein" steckt hier mit drin. Der Bürge der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird also bei Zahlungsverzug des Schuldners lt. Vertrag so behandelt, als sei er selbst Schuldner.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird durch einen einseitig verpflichtenden Vertrag geschlossen. Der Bürge besiegelt durch seine Unterschrift, dass er dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten zur Verfügung steht. Durch diesen Vertrag sichert sich der Gläubiger gegen eine mögliche Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners ab.
Das übliche Dreiecksverhältnis bei selbstschuldnerischer Bürgschaft besteht aus einem Darlehensnehmer, der die Rolle des Hauptschuldners einnimmt, einer Bank, die das Darlehen gewährt und dem selbstschuldnerischen Bürgen, der für Fehler in der Darlehensrückführung mit seinem privaten Vermögen geradesteht.
Gern in Anspruch genommen wird aber auch die Mietbürgschaft, bei der der Vermieter die Miete vom Bürgen einfordern kann, falls der Mieter mit der Zahlung im Rückstand gerät. Die Bürgschaft bezeichnet also eine eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger bezüglich der Hauptschuld.
Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist, wie bereits erwähnt, strenger gestrickt als die herkömmliche oder gewöhnliche Bürgschaft. Bei der gewöhnlichen Bürgschaft kann der Bürge die Zahlung verweigern, bis alle Mittel ausgeschöpft sind, das bewegliche Vermögen des Hauptschuldners ganz oder teilweise heranzuziehen. Erst dann darf der Bürge verpflichtet werden.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft hingegen darf sofort auf den Bürgen zugegangen werden. Das ist möglich, weil der Bürge gemäß § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ist demnach sofort möglich. Der Bürge haftet somit genauso wie der Hauptschuldner.
Im Falle einer Mietbürgschaft könnte also folgender Fall eintreten: Der Sohn der Familie möchte auf eigenen Beinen stehen und sich dem Schoß des Elternhauses entziehen, auch wenn er finanziell nicht gerade üppig bestückt ist. Aber es könnte reichen, und zum Leben bleibt auch noch etwas übrig. Die Wohnung ist gefunden, aber nach Durchleuchten der Einkünfte und Ausgaben des jungen Mieters wird es dem Vermieter ein wenig mulmig. Er verlangt Sicherheit, und zwar eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Da alle in der Familie froh sind, endlich eine räumliche Distanz zu dem Rotzbub aufzunehmen, stellt der Vater sich als selbstschuldnerischer Bürge zur Verfügung. Ob das eine gute Entscheidung war, stellt sich sofort heraus, wenn der Sohn zum ersten Mal mit der Mietzahlung in Rückstand gerät, denn dann wird der Vermieter sich sofort und ohne Umwege an den Vater wenden, der dann blechen muss. Tut der Vater das ohne Murren, wird der Sohn sehr schnell erkennen, dass das Leben doch sehr schön sein kann. Ist der Sohn im Mietvertrag als alleiniger Mieter eingetragen, kann der Vater nicht einmal kündigen, um der monatlichen Melkmaschine zu entkommen. Es ist also unbedingt darauf zu achten, wie ein solcher Vertrag aufgebaut ist.
Eine selbstschuldnerische Bürgschaft muss nicht bis zum Sanktnimmerleinstag schmerzen und auch nicht in unbegrenzter Höhe. So begrenzt die Höchstbetragbürgschaft die Haftung auf einen gewissen Höchstbetrag, während sie bei der Zeitbürgschaft nur für einen bestimmten Zeitabschnitt übernommen wird. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann darüber hinaus auch eine Mitbürgschaft eingetragen werden, bei der sämtliche Bürgen als Gesamtschuldner haften. Auch die Teilbürgschaft macht Sinn, wobei mehrere Bürgen für bestimmte Teile der Gesamtschuld haften. Der einzelne Bürge kann hierbei nur für den von ihm verbürgten Betrag in Anspruch genommen werden.
Ein Vertrag über eine selbstschuldnerische Bürgschaft beinhaltet folgende Punkte:
- Er bezeichnet den Bürgen und den Bürgschaftsgläubiger
- Der Gegenstand der Bürgschaft wird benannt, also die Ansprüche, die der Bürgschaftsgläubiger gesichert wissen will
- Der Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB)
- Verzicht des Bürgen auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit (§ 770 BGB)
- Eventuell der Höchstbetrag der Bürgschaft
- Eventuell eine zeitliche Begrenzung
Ist doch ganz einfach, oder?
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