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Sicherungszweckerklärung

Die Sicherungszweckerklärung tritt bisweilen auch als Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung auf und hat ihre Daseinsberechtigung im Bereich Baufinanzierung.

Ohne Sicherungszweckerklärung wäre das Hausbauer-Leben manchmal schwer, auf jeden Fall dann, wenn es zu Zahlungsengpässen kommt. Immerhin wird das Darlehen zum Hausbau als Grundschuld eingetragen. Die Grundschuld ist aber nicht immer gleich hoch wie die Darlehenssumme. So kann es zum Beispiel sein, dass auf dem Grundstück eine erstrangige Grundschuld von 100.000 € eingetragen ist, die Darlehenssumme aber nur 80.000 € beträgt. Wenig später wird bereits mit der Tilgung begonnen, womit sich die Schuld reduziert.

Die Grundschuld an sich ist eine ziemlich abstrakte Sache. Mit einer Sicherungszweckerklärung kommt aber ein wenig Licht in ihr Dasein. Sollte es wegen absoluter Zahlungsunfähigkeit des Bauherrn, z. B. durch Arbeitslosigkeit, Scheidung, Krankheit oder gar Tod zur Zwangsvollstreckung kommen, dann kann sich der Kreditgeber ohne Sicherungszweckerklärung an der gesamten Grundschuld befriedigen. Immerhin ist er ja im ersten Rang eingetragen. Auf diese Weise wäre ihm die Möglichkeit gegeben, 100.000 € einzufordern, obwohl das Darlehen nur 80.000 € beträgt und die Restsumme inzwischen wesentlich geringer ist.

Mit einer Sicherungszweckerklärung als Zusatz des Kreditvertrages, kann die Bank nur noch soviel einfordern, wie ihr tatsächlich noch als Forderung zusteht. Damit dient die Sicherungszweckerklärung zum Schutz des Darlehensnehmers, denn der Gläubiger kann das Grundpfandrecht erst vollstrecken, wenn dies die vorhandene Forderung zulässt. Die Sicherungszweckerklärung hebt zwar die Abstraktheit der Grundschuld nicht auf, aber sie schränkt sie auf jeden Fall ein.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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