Solidarbürgschaft
Der Begriff der Solidarbürgschaft stellt in der deutschen Rechtsprechung keinen juristischen Sachverhalt dar. Im Gegensatz dazu kennt die schweizerische Rechtsprechung die Solidarbürgschaft durchaus. Bei dieser kann ein Bürge, so er sich verpflichtet hat, solidarisch mit dem Hauptschuldner dessen Schuld zu begleichen, vor diesem belangt werden. Es genügt das Vorhandensein eines Zahlungsrückstands des Hauptschuldners sowie eine aus diesem resultierende, jedoch erfolglos gebliebene, Mahnung. Ebenfalls haftet der Bürge bei der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners.
Nur Faustpfand- sowie Forderungspfandrechte sind unter bestimmten Umständen vor einer Solidarbürgschaft zu verwerten.
In Deutschland ist der Begriff der selbstschuldnerischen Bürgschaft geläufiger. Nach § 773 BGB verzichtet der Bürge dabei auf die „Einrede der Vorausklage“ – das bedeutet, der Gläubiger kann im Falle eines Zahlungsverzugs oder einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners direkt auf den Bürgen zugehen und die Begleichung der ausstehenden Summe verlangen.
Im Allgemeinen ist die selbstschuldnerische Bürgschaft für den Bürgen aus diesem Grund mit hohem Risiko verbunden, während die Attraktivität des Kredits für den Gläubiger deutlich steigt.
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