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Vorkaufsrecht

Das Vorkaufsrecht bietet einem Berechtigten die Möglichkeit, beim anstehenden Verkauf einer Sache bevorzugt behandelt zu werden, indem er die Sache als erster angeboten bekommt. Das muss nicht bedeuten, dass der Vorkaufsberechtigte den Kaufvertrag auch wirklich unterschreibt. Aus diesem wagen Umstand heraus ist es üblich, dass bereits Kaufverträge mit Dritten geschlossen werden mit der Option des Rücktritts für den Verkäufer, wenn der Vorkaufsrechtsberechtigte zuschlägt. Dieses Recht sollte der Verkäufer sich auf jeden Fall vorbehalten, um am Ende nicht zwei Herren gleichzeitig dienen zu müssen.

Der Vorkaufsberechtigte sollte darauf achten, ob er im Fall eines Kaufs den Vortritt bekommt, oder ob er generell der Erste in der Schlange ist. Beschränkt sich sein Vorkaufsrecht nur für den Fall des Kaufs, dann ist er gegen anderweitige Veräußerungen wie Tausch oder Schenkungen nicht geschützt und hätte das Nachsehen.

Gerade im Bereich Immobilien macht ein Vorkaufsrecht Sinn. Dann nämlich, wenn eine vermietete Immobilie veräußert werden soll. Hier hat der einsitzende Mieter ein berechtigtes Interesse, das Haus oder die gemietete Wohnung zu erwerben. Dies ist sogar sein gesetzlich geregeltes Recht, denn das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) beschreibt mit § 577 sein Vorkaufsrecht für bestimmte Fälle. Handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, dann muss das bewohnte Objekt in eine Eigentumswohnung konvertiert werden, wenn der Mieter das Vorkaufsrecht ausüben möchte. Sein Vorkaufsrecht kann der Mieter also nur wahrnehmen, wenn er folgende chronologische Reihenfolge einhält: zunächst die Wohnung mieten, später die Wohnung überlassen bekommen, die Wohnung in eine Eigentumswohnung umwandeln.

Die chronologische Reihenfolge schützt den Immobilienbesitzer davor, dass sich ein Mieter unberechtigt auf sein Vorkaufsrecht beruft. Bezieht dieser die angemietete Wohnung nämlich erst nach Umwandlung in eine Eigentumswohnung, dann hat er das Vorkaufsrecht verwirkt.

Das Vorkaufsrecht des Mieters fällt ebenso flach, wenn zwar die genannte chronologische Reihenfolge eingehalten wurde, das Objekt aber an Familienangehörige oder Angehörige des Haushalts des Veräußerers übergeben werden soll. Das BGB bevorzugt in § 577 Abs. 1 nahe stehende Person des Verkäufers gegenüber einem Mieter. Ist der Mieter aber im Vorkaufsrecht, dann muss er über einen anstehenden Verkauf und sein damit verbundenes Recht informiert werden, denn möglicherweise hat er darüber gar keine Kenntnis. Das ist sogar bei einem bereits gekündigten Mietverhältnis noch der Fall.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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