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Zahlungsunfähigkeit

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen kann oder wenn er die Zahlungen eingestellt hat. (§ 17 Abs. 2 InsO). Zahlungsunfähigkeit kann Privatpersonen oder juristische Personen, etwa eine Firma, betreffen. Folgen von Zahlungsverzug oder einer Zahlungsunfähigkeit können zunächst ein Mahnverfahren, später die Zwangsvollstreckung sein. Geht der Gläubiger von einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners aus, kann auch dieser einen Insolvenzantrag für den Schuldner einreichen. Eine Zahlungsunfähigkeit, beziehungsweise die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) ist bei Privatpersonen der einzige Grund und bei juristischen Personen meist einer von mehreren Insolvenzgründen.

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Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen

Zahlungsunfähigkeit tritt bei Privatpersonen oft im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, gescheiterter Selbstständigkeit oder einer unwirtschaftlichen Führung des Haushalts auf. Auch Trennung oder Tod des Partners, Sucht, Unfall oder Erkrankung können Auslöser für eine Zahlungsunfähigkeit sein. Liegt eine Zahlungsunfähigkeit von Privatpersonen vor, sind diese nicht verpflichtet, Privatinsolvenz anzumelden. Eine Insolvenzeröffnung kann allerdings eine Möglichkeit sein, eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Stellt der Gläubiger zunächst einen Insolvenzantrag, wird die Restschuldbefreiung nicht gewährt, sofern nicht auch der Schuldner innerhalb von zwei Wochen seinen Insolvenzantrag stellt. Mithilfe einer Schuldnerberatung ist eine Lösungsfindung zusätzlich möglich.

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Juristische Personen – Insolvenzgründe und Insolvenzverfahren

Zu den Insolvenzgründen vieler juristischer Personen zählt auch die Überschuldung (§ 19 InsO). Im insolvenzrechtlichen Sinne liegt eine Überschuldung vor, wenn das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Unternehmensfortführung nach den Umständen als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Bei der Zahlungsunfähigkeit einer Firma, die als GmbH, AG oder UG eingetragen ist, muss ein Insolvenzantrag gestellt werden, andernfalls kann ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung drohen. Ebenso verhält es sich bei Genossenschaften. OHGs, GbRs, KGs, Einzelkaufmänner sowie Freiberufler sind nicht dazu verpflichtet, Insolvenz anzumelden.

Nach dem Insolvenzantrag wird zunächst geprüft, ob die Unternehmenswerte die Kosten des Verfahrens decken können. Ist dies nicht der Fall, wird das Unternehmen aufgelöst. Sind genügend Werte vorhanden, bestimmt das Gericht einen Insolvenzverwalter und das Verfahren wird eröffnet. Nach einer dreimonatigen Frist legt der Insolvenzverwalter in einem Bericht dar, ob eine Sanierung erfolgsversprechend sein kann oder das Unternehmen aufgelöst werden sollte. Die Entscheidung obliegt der Gläubigerversammlung.

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Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag wurde sorgfältig recherchiert und gibt einen bestimmten Sachstand wieder. Neuere Entwicklungen sind im Beitrag nicht berücksichtigt. Eine Haftung für Inhalte wird nicht übernommen.

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